Kreismusikschule und Kreisvolkshochschule
Potsdam-Mittelmark GmbH
- Kreismusikschule "Engelbert Humperdinck"-

Entgeltordnung

gültig ab 01.08.2007

Die wichtigsten Punkte der Entgeltordnung können Sie hier einsehen.
Sie können außerdem die Entgeltordnung als pdf-Datei downloaden.

§ 1 Geltungsbereich/Grundsätze

  1. In dieser Ordnung werden Entgelte für den Unterricht an der Kreismusikschule "Engelbert Humperdinck" geregelt.
  2. Die Teilnahme am Unterricht der Kreismusikschule und die überlassung von Musikinstrumenten an die Teilnehmer sind nach Maßgabe dieser Entgeltordnung kostenpflichtig.
  3. Entgeltschuldner sind die Vertragspartner.
  4. Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrages und die Bestätigung des Unterrichtsbeginns durch die Musikschule wird ein einmaliges Aufnahmeentgelt in Höhe von 7,50 Euro erhoben. Hiervon befreit sind Teilnehmer im Fall einer erneuten Anmeldung zum Zweck der Fortsetzung des Unterrichtes bzw. eines Kurses.
  5. Die Kreismusikschule unterrichtet die TeilnehmernInnen an mindestens 36 Unterrichtsterminen im Schuljahr, wenn der Vertrag für das ganze Schuljahr abgeschlossen wurde. Wird das Vertragsverhätnis im Verlauf des Schuljahres begründet, wird Unterricht anteilig erteilt.
    Für Kurse werden gesonderte Vereinbarungen in den Verträgen festgelegt.
  6. Die Unterrichtsentgelte sind Jahresentgelte. Der Unterrichtszeitraum entspricht dem Schuljahr und beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Beginn und Ende der Ferien entsprechen der Festlegung der Schulferien durch das für Schulen zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.
    Kurse können gesonderte terminliche Festlegungen haben.

§ 2 Unterrichtsentgelte

  1. Grundstufe

      Jahresentgelt
    EUR
    Monatsrate
    EUR
    (a) Musikgarten (Kind und 1 Elternteil)
    bei einer wöchentlichen Unterrichtsdauer von 30 Minuten
    144,00 12,00
    (b) Musikalische Früherziehung/ Grundausbildung    
       (I) 5-7 Teilnehmer 240,00 20,00
       (II) ab 8 Teilnehmer 156,00 13,00
    (c) Orffscher Spielkreis 240,00 20,00
    (d) Instrumentenkarussellkurs 300,00 25,00
    bei einer wöchentlichen Unterrichtsdauer von 45 Minuten    
  2. Instrumentaler/vokaler Gruppenunterricht

    Bei einer wöchentlichen Unterrichtsdauer bei
    (a) 2 Teilnehmern 45 Minuten
       Der Unterricht kann 14tägig als Einzelunterricht erteilt werden.
    408,00 34,00
    (b) 3 Teilnehmern 45 Minuten
       ab 4 Teilnehmern 60 Minuten
    324,00 27,00
    (c) 3 Teilnehmern 60 Minuten 348,00 29,00
  3. Instrumentaler/vokaler Einzelunterricht

    Bei einer wöchentlichen Unterrichtsdauer von
    (a) 60 Minuten 1020,00 85,00
    (b) 45 Minuten 720,00 60,00
    (c) 30 Minuten 504,00 42,00
  4. Ergänzungsfächer

    (a) Die Teilnahme am Gemeinschaftsmusizieren der Musikschule ist für die TeilnehmerInnen, die ein Instrumental-/ Vokalfach belegt haben, entgeltfrei.
    (b) Bei ausschließlicher Teilnahme am Ensembleunterricht
    (Orchester, Kammermusikgruppen, Musiklehre)
    wöchentliche Unterrichtsdauer unterschiedlich
    72,00 6,00
    (c) Bei ausschließlicher Teilnahme an
    Vokalgruppen, Kinderchor, Chor
    72,00 6,00
  5. Erwachsene ab 28 Jahren

    bezahlen für Einzel- u. Gruppenunterricht (Abs. 2 und 3) einen Aufschlag von 20%.
  6. Für Kurse bzw. Unterrichtsformen, die vom o.g. Standard abweichen, sind die Entgelte gesondert zu kalkulieren und zu vereinbaren.

§ 3 Ermäßigungen

  1. Bei der ausschließlichen Teilnahme am Ensembleunterricht wird keine Ermäßigung gewährt.
  2. Bei der Teilnahme mehrerer Geschwister unter 28 Jahren am Unterricht der Musikschule werden die Entgelte ermäßigt. Die Berechnung beginnt mit dem Ältesten.
  3. Eine Ermäßigung nach Abs. 2 wird wie folgt gewährt:
    • - für das 2. Kind 15 v. H.
    • - für das 3. Kind 20 v. H.
    • - für jedes weitere Kind 30 v. H.
    des vollen Entgeltes für ein Unterrichtsfach, Zweit- oder Drittfach werden nicht ermäßigt.
  4. Sozialhilfeempfängern, Arbeitslosengeld II-Empfängern, Behinderten (die gemäß § 4 Schwerbehindertengesetz anerkannt sind) wird auf Antrag bei entsprechendem Nachweis eine Ermäßigung von 50 v. H. des jeweiligen Unterrichtsentgeltes für ein Unterrichtsfach für die Dauer eines Schuljahres gewährt.
    Studenten erhalten bei entsprechendem Nachweis eine Ermäßigungvon 25 v. H. des jeweiligen Unterrichtsentgeltes für ein Unterrichtsfach.
  5. In begründeten sozialen Härtefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung nach Abs. 4 Satz 1 für ein Unterrichtsfach gewährt werden.
  6. Fallen die Voraussetzungen für die Ermäßigungen nach Abs. 3 bis 5 weg, ist ab dem Folgemonat der volle Betrag zu entrichten.
  7. Die Entgelte für zusätzlichen Unterricht können aus Gründen einer speziellen Begabten- und Instrumentenförderung abweichend von den Absätzen 2 bis 4 ermäßigt oder erlassen werden.
  8. Die Ermäßigungen nach Abs. 2 - 5 gelten nur für Einwohner des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

§ 4 Fälligkeit

  1. Die Entgelte werden bei Erteilung einer Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren eingezogen. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Sofern keine Einzugsermächtigung erteilt wird, sind die Entgelte nach Rechnungslegung auf das Konto der Kreismusikschule und Kreisvolkshochschule Potsdam-Mittelmark GmbH einzuzahlen.
  2. Erfolgt die Aufnahme nicht zu Beginn des Schuljahres, wird das Entgelt anteilig zu den Unterrichtsterminen berechnet.
  3. Die Entgelte sind - entsprechend den Vereinbarungen im Unterrichtsvertrag - in einem Betrag, in 2 halbjährlichen Raten oder in 12 gleichen monatlichen Raten zum 1. Kalendertag im Voraus fällig.
  4. Bei Überschreitung der Fälligkeit um 10 Tage werden je Mahnung 3 EUR erhoben.
  5. Sind die Entgelte nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet, besteht kein Recht auf Teilnahme am Unterricht.

§ 5 Instrumentenüberlassung

  1. Die Musikschule kann den Teilnehmern im Rahmen ihres Bestandes für die Dauer der Ausbildung Musikinstrumente entgeltpflichtig überlassen. Ein Rechtsanspruch auf vorübergehende überlassung eines Instruments besteht nicht. Die Höhe der monatlichen Miete beträgt 8,00 EUR.
  2. Für die überlassung von Instrumenten für besondere musikalische Aufgaben in den Ensembles der Musikschule werden keine Entgelte erhoben.
  3. Die Miete wird analog dem Unterrichtsentgelt (§4 Abs. 1-3) fällig.

§ 6 Unterrichtsversäumnis/-ausfall

  1. Wird eine angebotene Unterrichtsstunde nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholestunde oder auf Erstattung des anteiligen Entgeltes. Bei wichtigem Hinderungsgrund über mindestens drei Wochen kann auf schriftlichen Antrag das Entgelt anteilig zurückerstattet werden, sofern der Antrag spätestens einen Monat nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird.
  2. Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu vertretenden Gründen aus, wird das anteilige Entgelt nach Beendigung des Schuljahres erstattet, falls die Musikschule nicht mindestens 36 Unterrichtstermine im Schuljahr angeboten hat. Dafür ist von den TeilnehmerInnen ein schriftlicher Antrag innerhalb eines Monats nach Beendigung des Schuljahres an die Musikschule zu stellen. Nach Ablauf der Frist können keine Forderungen mehr geltend gemacht werden.
  3. Eine Erstattung oder Verrechnung erfolgt nicht, wenn für den Ausfall Nachholeunterricht angeboten wird. Hierzu können zusätzlich Unterrichtsstunden festgelegt und Teilnehmer zu gesonderten Gruppen zusammengefasst werden.

§ 7 Abmeldungen, Probezeiten

  1. Der Unterrichtsvertrag kann mit einer Frist von 2 Monaten zum 31. Januar und zum 31. Juli eines Schuljahres gekündigt werden. Darüber hinaus kann bei Härtefällen die Musikschule einer vorzeitigen Vertragsaufhebung zustimmen.
    Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  2. In der Grundstufe ist eine Abmeldung während des Schuljahres ausgeschlossen (ausgenommen Probezeit (3)).
  3. Die ersten 3 Monate nach Unterrichtsaufnahme gelten für Teilnehmer des instrumentalen Gruppen-, Einzel- und Ensembleunterrichts als Probezeit. Eine Abmeldung während dieser Zeit ist jeweils im Voraus zum Monatsende möglich; das Entgelt wird dann anteilmäßig erhoben. Für TeilnehmerInnen der musikalischen Früherziehung, Grundausbildung, des Musikgartens und Orffschen Spielkreises gilt ab Beginn des Unterrichts eine 2monatige kostenpflichtige Probezeit.
    Im Fach Instrumentenkarussell gibt es keine Probezeit.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die vorliegende Entgeltordnung basiert auf dem Kreistagsbeschluss Nr. 2007/827 vom 12.07.2007 und tritt mit Wirkung vom 01.08.2007 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn gesetzliche Regelungen bzw. ein neuer Kreistagsbeschluss dies bedingen.


Goldammer
Geschäftsführer